Bürgeranregungen (§ 24 GO-NRW), Einwohneranträge (§ 25 GO-NRW) sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheide (§ 26 GO-NRW) müssen als Verfahren der Direkten Demokratie durch geeignete Hilfestellungen der Stadtverwaltung erleichtert werden.
Die Antragsteller von Einwohneranträgen müssen auch bei den Empfehlungsbeschlüssen der Bezirksvertretungen und der Fachausschüsse, die dem Ratsbeschluss voraus laufen, die Gelegenheit haben, ihr Anliegen vorzubringen und zu verdeutlichen.
Öffentlichkeit Vorteilsnahmen verhindern Ratsbeschlüsse Parteienfilz verhindern
Kernprogramm Direkte Mitbestimmung Aufklärung und Beteiligung Direkte Demokratie