Die persönliche Befangenheit von Ratsmitgliedern bei Entscheidungen des Rates muss in jedem Fall ausgeschlossen sein.
Deswegen müssen der Oberbürgermeister, alle Ratsmitglieder, die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Fachausschüssen sowie deren Stellvertreter alle ihre beruflichen, nebenberuflichen alle ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten nebst ihren persönlichen Grundbesitzverhältnissen bekannt machen, so dass eine vom Rat zu bildende eigenständige Institution – z. B. ein Unabhängigkeitsausschuss – eine mögliche Befangenheit im Vorfeld erkennen, anmahnen bzw. unterbinden kann.
Ratsbeschlüsse Parteienfilz verhindern
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